Steuerfahndung nimmt Influencer ins Visier.

Wer mit sozialen Medien professionell Geld verdient, muss seine Einnahmen auch gegenüber dem Finanzamt korrekt angeben. In NRW nimmt die Steuerfahndung dabei insbesondere Influencer mit hohen Umsätzen ins Visier. Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hatte im Juli 2025 mitgeteilt, ein umfangreiches Datenpaket mehrerer großer Social-Media-Plattformen auszuwerten.

Dabei ging es zunächst um rund 6.000 Datensätze. Nach deren Aufbereitung und Zuordnung wurden inzwischen mehr als 7.000 Steuerpflichtige in NRW identifiziert. Diese weisen auf nicht versteuerte Einnahmen beziehungsweise steuerlich relevante Einkünfte aus Werbung, Abonnements und weiteren Einnahmequellen hin. Das LBF NRW bezifferte das steuerstrafrechtlich relevante Volumen zunächst auf rund 300 Millionen Euro. Später wurde allerdings öffentlich hinterfragt, ob es sich dabei tatsächlich um hinterzogene Steuern oder um das zugrunde liegende Umsatzvolumen handelt.

Professionelle Influencer im Fokus der Ermittlungen
Die Ermittlungen richten sich ausdrücklich nicht gegen Menschen, die gelegentlich Produkte in sozialen Netzwerken vorstellen. Im Mittelpunkt stehen vielmehr professionelle Influencer mit größeren Einnahmen, bei denen der Verdacht besteht, dass steuerliche Verpflichtungen bewusst umgangen wurden.

Nach Angaben des LBF NRW gibt es Fälle, in denen Influencer monatliche Einnahmen im fünf- bis sechsstelligen Bereich erzielen, gleichzeitig aber nicht einmal über eine Steuernummer verfügen. Das Influencer-Team der Behörde führt derzeit rund 200 Strafverfahren gegen in NRW lebende Influencer. Die Fälle aus dem aktuell ausgewerteten Datenpaket sind darin noch nicht enthalten.

Bei den bereits laufenden Verfahren geht es durchschnittlich um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag. In einzelnen Fällen liegen die festgestellten Fehlbeträge sogar im Millionenbereich.

Viele unterschiedliche Einnahmequellen
Für die Finanzbehörden sind die Geschäftsmodelle in sozialen Netzwerken besonders schwer zu überblicken. Geld kann auf ganz unterschiedliche Weise verdient werden. Dazu gehören beispielsweise Vergütungen für Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen und Abo-Zahlungen. Auch Trinkgelder, freiwillige Zahlungen oder andere Zuwendungen von Followern können steuerlich relevant sein, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Gleichzeitig entstehen ständig neue Geschäftsmodelle und Formen der Vergütung.

Eine besondere Herausforderung stellen Werbekooperationen dar, die nur für kurze Zeit sichtbar sind. Beispielsweise können Inhalte (z. B. Stories) nach 24 Stunden wieder verschwinden. Für die Steuerfahndung erschwert das die Beweissicherung erheblich. Social-Media-Inhalte können dabei auch als Beweismittel in Steuerstrafverfahren herangezogen werden. Dazu können beispielsweise gesicherte Posts, Plattformdaten sowie digitale Zahlungsinformationen gehören.

Nordrhein Westfalen hat deshalb eigene Ermittlungsmethoden entwickelt, mit denen sich Werbepartnerschaften und die damit verbundenen Einnahmen zurückverfolgen und beweissicher dokumentieren lassen. Nach Angaben des LBF NRW haben sich inzwischen auch andere Bundesländer an diesen Verfahren orientiert.

Sachleistungen können ebenso steuerlich relevant sein
Nicht jede Vergütung wird in Geld ausgezahlt. Influencer erhalten beispielsweise kostenlose Produkte, Reisen, Hotelaufenthalte oder Dienstleistungen im Rahmen von Kooperationen. Solche Sachleistungen können ebenfalls steuerlich relevant sein und müssen entsprechend dokumentiert und steuerlich beurteilt werden.

Auch der Wohnsitz im Ausland wird überprüft
Eine weitere Herausforderung ergibt sich, wenn Influencer ihren offiziellen Wohnsitz ins Ausland verlagern. Nach Angaben des LBF NRW melden sich Influencer mit steigenden Umsätzen teilweise im Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen.

Ein Umzug ins Ausland beendet die deutsche Steuerpflicht allerdings nicht automatisch. Entscheidend sind unter anderem die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse sowie die jeweils geltenden steuerlichen Regelungen und Doppelbesteuerungsabkommen. Im Einzelfall können dabei beispielsweise die tatsächliche Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Bankbeziehungen oder auch Standortinformationen aus Sozialen Medien eine Rolle spielen.

In den Ermittlungen spielen dabei auch bekannte Briefkastenadressen eine Rolle, beispielsweise in Dubai. Durch eine fortlaufende und umfassende Analyse der Aktivitäten in sozialen Netzwerken können die Fahnder versuchen, den tatsächlichen Wohnort beziehungsweise Lebensmittelpunkt zu ermitteln und nachzuweisen.

Je nach konkretem Tatvorwurf und den weiteren Voraussetzungen können auch strafprozessuale Maßnahmen wie Durchsuchungen in Betracht kommen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch Untersuchungshaft angeordnet werden.

Finanzverwaltung setzt auf digitale Ermittlungen
Die aktuellen Ermittlungen zeigen, dass sich auch die Arbeit der Steuerfahndung zunehmend an die digitalen Geschäftsmodelle anpasst. Social-Media-Aktivitäten, unterschiedliche Einnahmequellen und schnell wieder verschwindende Werbeinhalte machen die Ermittlungen zwar komplexer, gleichzeitig entwickelt die Finanzverwaltung ihre Methoden zur Aufklärung solcher Fälle weiter.

Für professionelle Influencer bedeutet das: Einnahmen aus sozialen Netzwerken müssen steuerlich korrekt erfasst und erklärt werden. Werbevergütungen, Abonnements, Klickvergütungen, Verkäufe oder andere Einnahmen können dabei ebenso relevant sein wie weitere Formen der Vergütung.

Rechtsfolgen: Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Im Kern geht es bei den Ermittlungen um den Verdacht auf Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Steuerliche Folgen können insbesondere Steuernachforderungen und Hinterziehungszinsen sein. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Auf strafrechtlicher Ebene drohen – je nach Schwere der Tat – Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)
Betroffene Influencer können unter bestimmten Voraussetzungen durch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO eine Strafbefreiung erreichen. Dafür müssen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig berichtigt beziehungsweise die unterlassenen Angaben nachgeholt werden.

Eine Selbstanzeige ist allerdings nicht mehr möglich, wenn bestimmte Sperrgründe vorliegen. Dazu gehören unter anderem die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat. Auch wenn die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter davon wusste oder mit ihrer Entdeckung rechnen musste, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein.

Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt keine vollständige strafbefreiende Wirkung nach § 371 AO ein. Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann die Staatsanwaltschaft jedoch von der Verfolgung absehen. Dafür müssen unter anderem die hinterzogene Steuer, die darauf entfallenden Zinsen und ein gesetzlich bestimmter Zuschlag entrichtet werden.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige beseitigt zudem nicht die Pflicht zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und der anfallenden Hinterziehungszinsen. Je nach Fall können außerdem Säumniszuschläge entstehen.

Bei Fragen hierzu oder anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter. 

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.