Senkung der Gastro-Mehrwertsteuer.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach den in den vergangenen Jahren mehrfach geänderten umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen schafft diese Neuregelung für gastronomische Betriebe wieder mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig bedeutet sie eine steuerliche Entlastung für eine Branche, die weiterhin unter steigenden Energie-, Personal- und Wareneinsatzkosten steht.
Gesetzliche Grundlage und politischer Hintergrund
Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie wurde im Koalitionsvertrag 2025 vereinbart und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 umgesetzt. Nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist die Regelung seit Jahresbeginn verbindlich. Damit unterliegen Speisen in Restaurants, Cafés, im Catering sowie in der Gemeinschaftsverpflegung, etwa in Schulen, Kindertagesstätten oder Krankenhäusern, dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Klare Trennung zwischen Speisen und Getränken bleibt bestehen
Unverändert bleibt die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme gilt für Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, beispielsweise Cappuccino oder Latte Macchiato, sofern diese außer Haus abgegeben werden. Pflanzliche Alternativen wie Hafer- oder Mandeldrinks fallen nicht unter diese Begünstigung und sind weiterhin mit 19 % zu versteuern. Ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegt Leitungswasser zum Mitnehmen.
Welche gastronomischen Betriebe profitieren
Die Neuregelung betrifft sämtliche Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Dazu zählen klassische gastronomische Betriebe ebenso wie mobile Anbieter wie Food Trucks, Catering- und Eventgastronomiebetriebe, Kantinen und Großküchen sowie gastronomische Leistungen in Bäckereien, Metzgereien oder Supermärkten. Reine Getränkeumsätze profitieren hingegen nicht von der Steuersenkung. Für Bierwagen oder sonstige Getränkestände verbleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %, abgesehen von den genannten Ausnahmen für Leitungswasser und bestimmte Milchprodukte beim Außer-Haus-Verkauf.
Keine Pflicht zur Preissenkung für Gastronomen
Eine Verpflichtung zur Anpassung der Bruttopreise besteht für gastronomische Betriebe nicht. Die Steuerermäßigung wirkt sich automatisch über den reduzierten Steueranteil aus. Ob und in welchem Umfang diese Entlastung an die Endkunden weitergegeben wird, liegt im unternehmerischen Ermessen des jeweiligen Betriebs.
Verträge aus 2025 mit Leistungsdatum 2026 prüfen
Besonderer Handlungsbedarf besteht bei Leistungen, die im Jahr 2025 vertraglich vereinbart, jedoch erst im Jahr 2026 ausgeführt werden. In Verträgen und Angeboten sollte ausdrücklich geregelt sein, dass die Abrechnung auf Basis des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatzes erfolgt. Fehlt eine entsprechende Klausel, kann der Auftraggeber bei einer Steuersenkung eine Anpassung des vereinbarten Bruttopreises verlangen. Im Geschäftsverkehr empfiehlt sich weiterhin eine Nettopreisvereinbarung mit dem Zusatz „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“.
Anpassungen bei Kassensystemen und Abrechnung
Auch organisatorisch und technisch sind Anpassungen erforderlich. Kassensysteme müssen so eingerichtet sein, dass Speisen seit dem 1. Januar 2026 korrekt mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % erfasst werden. Bei Menüs, Buffets oder Pauschalangeboten ist weiterhin eine sachgerechte Aufteilung zwischen Speisen und Getränken vorzunehmen, da unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind. Zwar stellen viele Anbieter von Kassensystemen entsprechende Updates zur Verfügung, die Verantwortung für die zutreffende steuerliche Behandlung liegt jedoch stets beim Unternehmer.
Vereinfachung bei To-Go-, Take-Away- und Lieferumsätzen
Für To-Go-, Take-Away- und Lieferumsätze ergibt sich seit 2026 eine spürbare Vereinfachung. Während bis Ende 2025 noch zwischen dem Verzehr vor Ort mit 19 % und der Mitnahme mit regelmäßig 7 % zu unterscheiden war, gilt nun für sämtliche Speisen unabhängig von der Darreichungsform ein einheitlicher Steuersatz von 7 %. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %, sofern keine der genannten Ausnahmen greift. Damit entfällt eine der bislang komplexesten Abgrenzungsfragen im gastronomischen Alltag.
Kombinationsangebote weiterhin sorgfältig behandeln
Komplex bleibt hingegen die steuerliche Behandlung von Kombinationsangeboten. Speisen und Getränke sind auch künftig getrennt zu erfassen und auszuweisen, da sie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Eine sorgfältige Vorbereitung sowie klare interne Prozesse ermöglichen jedoch eine rechtssichere Umsetzung mit vertretbarem Aufwand.
Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen stellt zwar keine Lösung für alle wirtschaftlichen Herausforderungen der Gastronomie dar, verschafft den Betrieben jedoch eine spürbare und langfristige Entlastung sowie mehr Planungssicherheit für die kommenden Jahre.
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