Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden: Definition, Kriterien und Folgen.

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person vertraglich als Selbstständiger tätig ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Entscheidend ist daher nicht allein die Bezeichnung im Vertrag, sondern wie die Zusammenarbeit in der Praxis ausgestaltet ist. Eine solche Konstellation kann unbeabsichtigt oder vorsätzlich entstehen und erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für Auftraggeber und Auftragnehmer haben. Betroffen sind insbesondere die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, lässt sich nicht anhand eines einzelnen Merkmals feststellen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse. Dabei wird insbesondere geprüft, wie weit der Auftragnehmer persönlich abhängig und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist und ob er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann.

Es gibt daher keine feste Anzahl von Kriterien, ab der automatisch eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Tätigkeit.

Die wichtigsten Kriterien für Scheinselbstständigkeit

  • Weisungsgebundenheit: Selbstständige treffen eigene unternehmerische Entscheidungen. Wer dagegen hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit oder Ort der Tätigkeit weitgehend den Vorgaben des Auftraggebers unterliegt, kann Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllen.
  • Arbeitszeit: Wer seine Arbeitszeit selbst bestimmt und die Tätigkeit eigenständig organisiert, erfüllt eher ein Merkmal der Selbstständigkeit. Feste Arbeitszeiten oder Dienstpläne des Auftraggebers können dagegen für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen.
  • Arbeitsort und Eingliederung: Auch der Arbeitsort spielt eine Rolle. Muss die Tätigkeit regelmäßig in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten ausgeübt werden und ist der Auftragnehmer in dessen betriebliche Abläufe eingebunden, kann dies für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
  • Urlaub: Selbstständige haben keinen Urlaubsanspruch gegenüber ihrem Auftraggeber. Eine verpflichtende Abstimmung der freien Zeiten mit dem Auftraggeber kann dagegen ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein.
  • Leistungsberichte: Regelmäßige und detaillierte Berichte über die ausgeführten Tätigkeiten können auf eine stärkere Kontrolle durch den Auftraggeber hindeuten.
  • Hard- und Software: Die verpflichtende Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers kann ebenfalls relevant sein, insbesondere wenn damit Kontrollmöglichkeiten verbunden sind.
  • Unternehmerisches Risiko: Eine selbstständige Tätigkeit ist grundsätzlich durch eigenes unternehmerisches Risiko geprägt. Dazu können eigene Arbeitsmittel, eigenes Kapital, eigene Geschäftsräume oder die Möglichkeit gehören, eigene Kunden zu gewinnen.
  • Aufgaben: Übernimmt der Selbstständige dieselben oder vergleichbare Aufgaben wie fest angestellte Mitarbeiter des Auftraggebers, kann dies ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung sein.
  • Außendarstellung: Ein eigener Unternehmensauftritt mit eigenen Visitenkarten, Logo, Briefpapier und Arbeitskleidung kann die unternehmerische Eigenständigkeit unterstützen. Solche äußeren Merkmale allein entscheiden jedoch nicht über den Status.
  • Werbung und Kundenakquise: Wer selbst für das eigene Unternehmen wirbt und eigenständig Kunden gewinnt, kann damit seine unternehmerische Eigenständigkeit unterstreichen.

Keines dieser Merkmale entscheidet allein über den Status. Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild der Tätigkeit. Weichen die vertraglichen Vereinbarungen von der tatsächlichen Durchführung ab, können die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sein.

Was bedeutet die 5/6-Regelung?
Die häufig genannte 5/6-Regelung sollte nicht mit den Kriterien für Scheinselbstständigkeit gleichgesetzt werden.

Sie betrifft insbesondere Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Werden mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit mit einem Auftraggeber erzielt, kann dies dafür sprechen, dass die Tätigkeit im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber ausgeübt wird.

Die 5/6-Regelung ist kein Scheinselbstständigkeitskriterium, sondern dient der Auslegung des Tatbestands „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ im Rahmen der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.

Wer die 5/6-Grenze überschreitet, wird nicht automatisch scheinselbstständig. Sind zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, kann jedoch Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen. Dazu gehört insbesondere, dass regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung und damit Scheinselbstständigkeit vorliegt. Auch eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber führt daher nicht automatisch zur Scheinselbstständigkeit. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände der Zusammenarbeit.

Wer kann von Scheinselbstständigkeit betroffen sein?
Grundsätzlich kann Scheinselbstständigkeit jeden betreffen, der selbstständig Auftragsarbeiten übernimmt. Besonders relevant ist das Thema bei Freelancern und freien Mitarbeitern. Auch Freiberufler und Gewerbetreibende können betroffen sein.

Betroffene Berufsbilder und Branchen können beispielsweise sein:

  • Berater
  • Beschäftigte der Film- und Fernsehindustrie
  • Grafikdesigner und Texter
  • Handwerker und Beschäftigte der Baubranche
  • Honorarärzte, Krankenschwestern, Pflegepersonal und andere Heilberufler
  • Immobilienmakler
  • Kurierfahrer
  • Lehrkräfte, Dozenten und Coaches
  • Programmierer
  • Reinigungskräfte
  • Fahrer und Beschäftigte im Speditions- und Logistikgewerbe

Wer prüft Scheinselbstständigkeit?
Eine mögliche Scheinselbstständigkeit kann in unterschiedlichen Zusammenhängen geprüft werden. Für das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Auftraggeber und Auftragnehmer können dort verbindlich klären lassen, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Auch bei Betriebsprüfungen oder Prüfungen durch andere Behörden können Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung festgestellt werden. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann außerdem ein Arbeitsgericht darüber entscheiden, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.

Das Statusfeststellungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Beginn einer Tätigkeit beantragt werden. Einige Neuerungen im Verfahren, darunter die Prognoseentscheidung, die Gruppenfeststellung, die Statusfeststellung gegenüber Dritten und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren, sind bis zum 30. Juni 2027 befristet und werden evaluiert.

Wie wird Scheinselbstständigkeit geprüft?
Bei einer Prüfung werden sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit betrachtet. Entscheidend ist also, wie die Zusammenarbeit im Berufsalltag tatsächlich funktioniert.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit
  • Eingliederung in den Betrieb
  • freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit
  • eigener Arbeitsplatz beziehungsweise eigene Betriebsstätte
  • eigenes unternehmerisches Risiko
  • eigene Arbeitsmittel
  • eigene Kundenakquise und Werbung

Eine Tätigkeit kann deshalb trotz eines als „Freelance“ oder „Dienstvertrag“ bezeichneten Vertrags rechtlich als Beschäftigung eingeordnet werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse einem Arbeitsverhältnis entsprechen.

Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit?
Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können für Auftraggeber und Auftragnehmer erhebliche rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen entstehen.

Folgen für den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann rückwirkend wie ein Arbeitgeber behandelt werden. Mögliche Folgen sind insbesondere:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Sozialversicherungsbeiträge können rückwirkend nachgefordert werden.
  • Säumniszuschläge: Bei verspäteter Zahlung können zusätzliche Säumniszuschläge entstehen.
  • Lohnsteuer: Auch lohnsteuerliche Folgen können entstehen. Insbesondere kann zu prüfen sein, ob Lohnsteuer nachzuerheben ist.
  • Bußgelder und strafrechtliche Folgen: Bei Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten können Bußgelder drohen. Bei vorsätzlichem Verhalten können je nach Sachverhalt auch strafrechtliche Konsequenzen entstehen.
  • Arbeitnehmerrechte: Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, können unter anderem Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen.
  • Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug: Die umsatzsteuerliche Behandlung der bisherigen Leistungen kann sich ändern. Insbesondere kann zu prüfen sein, ob ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug zu korrigieren ist.
  • Reputationsschäden: Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit kann für Unternehmen außerdem zu Vertrauensverlusten bei Kunden und Geschäftspartnern führen.

Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen können zusätzlich Säumniszuschläge entstehen, wenn Beiträge verspätet angemeldet oder gezahlt wurden.

Folgen für den Auftragnehmer
Auch für den bisherigen Selbstständigen ändert sich der rechtliche Status. Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gilt er als Arbeitnehmer.

Damit entstehen unter anderem Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Gleichzeitig entfällt die bisherige unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit in der bisherigen Form.

Für die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Abwicklung muss geprüft werden, wie die bisher gezahlten Honorare als Arbeitsentgelt zu behandeln sind. Daraus können Nachzahlungen bei Sozialversicherung und Steuern entstehen. Auch bereits ausgestellte Rechnungen müssen gegebenenfalls berichtigt werden.

Die umsatzsteuerliche Behandlung der bisherigen Leistungen kann sich ebenfalls ändern. Ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug muss dann gegebenenfalls korrigiert werden.

Im arbeitsrechtlichen Bereich können zudem weitere Ansprüche entstehen, beispielsweise auf Entgeltfortzahlung oder Vergütung tatsächlich geleisteter Überstunden. Ob solche Ansprüche bestehen, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.

Wie lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden?
Eine selbstständige Tätigkeit sollte nicht nur vertraglich entsprechend vereinbart, sondern auch tatsächlich selbstständig ausgeübt werden.

Entscheidend ist nicht, möglichst viele formale Merkmale einer Selbstständigkeit zu schaffen. Die tatsächliche Zusammenarbeit muss auch im Arbeitsalltag selbstständig ausgestaltet sein. Ein eigenes Logo, eigene Visitenkarten oder eigene Arbeitsmittel allein verhindern daher keine Scheinselbstständigkeit.

1. Vertrag klar gestalten
Der Vertrag sollte die selbstständige Tätigkeit eindeutig beschreiben. Dazu gehören beispielsweise die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitsort sowie ein für konkrete Tätigkeiten vereinbartes Honorar.

Auch die fehlende Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit zur Annahme weiterer Aufträge und der Einsatz eigener Hilfskräfte können entsprechend geregelt werden.

2. Eigenständigkeit praktisch umsetzen
Auftragnehmer sollten nach Möglichkeit für mehrere Kunden tätig sein und eigene Kunden akquirieren. Eigene Arbeitsmittel, Software und gegebenenfalls ein eigener Arbeitsplatz können die unternehmerische Eigenständigkeit unterstützen.

Wichtig ist außerdem, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit selbst organisiert, eigene Entscheidungen trifft und unternehmerische Risiken trägt.

3. Eigenen Unternehmensauftritt nutzen
Ein eigenes Corporate Design, eigene Visitenkarten, ein eigenes Logo, eigenes Briefpapier und eigene Arbeitskleidung können die Abgrenzung vom Auftraggeber unterstützen.

Diese Merkmale sind jedoch nur ein Teil der Gesamtbetrachtung und können eine tatsächlich bestehende persönliche Abhängigkeit nicht ausgleichen.

4. Statusfeststellungsverfahren nutzen
Bei Unsicherheit können Auftraggeber und Auftragnehmer die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einschalten. Das Statusfeststellungsverfahren schafft Klarheit darüber, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt werden.

Für eine erste unverbindliche Orientierung bietet die Deutsche Rentenversicherung seit Juni 2026 außerdem einen anonymen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an. Dieser ersetzt jedoch keine verbindliche Statusfeststellung. Der Selbstcheck führt zu keiner rechtsverbindlichen Entscheidung. Für eine rechtsverbindliche Klärung müssen die vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Durchführung gegenüber der Clearingstelle offengelegt werden.

5. Kommunikation dokumentieren
Bei Unsicherheiten sollten Auftraggeber und Auftragnehmer die konkrete Zusammenarbeit offen besprechen und wichtige Vereinbarungen dokumentieren. Dazu können beispielsweise Absprachen zu weiteren Aufträgen oder zur Organisation der Tätigkeit gehören.

Zusammengefasst: Was bei Scheinselbstständigkeit wichtig ist
Scheinselbstständigkeit hängt nicht allein davon ab, was in einem Vertrag steht. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet und gelebt wird.

Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, eine starke Eingliederung in den Betrieb, fehlende unternehmerische Entscheidungsfreiheit und weitere Merkmale können für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Die häufig genannte 5/6-Regelung ist davon zu unterscheiden. Sie betrifft insbesondere die Rentenversicherungspflicht bestimmter Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber und ist kein allgemeiner Grenzwert für Scheinselbstständigkeit. Auch die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber führt daher nicht automatisch zu einer Scheinselbstständigkeit.

Da eine spätere Einstufung als Arbeitnehmer erhebliche rechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann, sollten Auftraggeber und Auftragnehmer die konkrete Zusammenarbeit frühzeitig prüfen. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund für rechtliche Klarheit sorgen.

Bei Fragen zur Scheinselbstständigkeit oder zu anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter.

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.