Registrierkassenpflicht zum 1. Januar 2028 geplant.

Die Bundesregierung plant die Einführung einer Registrierkassenpflicht zum 1. Januar 2028. Nach dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen Unternehmen mit einem Bruttojahresumsatz von mehr als 100.000 Euro künftig ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Das Gesetz ist jedoch noch nicht beschlossen. Grundlage der aktuellen Planungen ist bislang ein Referentenentwurf.

Auslöser der geplanten Neuregelung ist der von der Bundesregierung am 16. Juli 2026 vorgestellte Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Die Registrierkassenpflicht soll zum 1. Januar 2028 in Kraft treten und damit ein Jahr später als ursprünglich im Koalitionsvertrag vorgesehen. Dort war noch ein Start zum 1. Januar 2027 angekündigt.

Wer soll von der geplanten Registrierkassenpflicht betroffen sein?
Nach dem derzeit vorliegenden Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro (Bruttoumsatz) künftig verpflichtet werden, ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einzusetzen. Bei der genannten Umsatzgrenze handelt es sich bislang um einen Planungswert, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch angepasst werden kann.

Ziel der geplanten Registrierkassenpflicht ist es, Steuerhinterziehung und Manipulationen im Bargeldverkehr wirksamer zu verhindern. Besonders betroffen wären bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Markt- und Saisonbetriebe.

Für die betroffenen Betriebe hätte dies zur Folge, dass die bisher zulässige offene Ladenkasse künftig nicht mehr genutzt werden dürfte. Unternehmen unterhalb der diskutierten Umsatzgrenze könnten sie dagegen weiterhin verwenden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems besteht. Sie müssten jedoch unverändert die geltende Einzelaufzeichnungspflicht erfüllen.

Außerdem sehen die aktuellen Planungen Änderungen bei der Belegausgabe vor. Die bislang bestehende Belegausgabepflicht soll nach den aktuellen Plänen für Einkäufe bis 30 Euro entfallen. Die konkrete Ausgestaltung ist jedoch noch nicht final abgestimmt. Parallel ist die stärkere Nutzung digitaler Belege vorgesehen.

Nach dem Referentenentwurf sollen Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht mit Bußgeldern von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können.

Gilt die Registrierkassenpflicht bereits?
Eine allgemeine Verpflichtung zur Nutzung eines elektronischen Kassensystems besteht in Deutschland derzeit nicht. Unternehmen können weiterhin zwischen offener Ladenkasse und elektronischem Kassensystem wählen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

Bereits heute gilt jedoch: Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss die Vorgaben der Kassensicherungsverordnung erfüllen. Dazu gehören insbesondere die vollständige Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie die Belegausgabe. Die geplante Registrierkassenpflicht würde diese Wahlfreiheit für viele Unternehmen erstmals einschränken.

Welche Auswirkungen hätte die geplante Regelung?
Mit der Einführung der Registrierkassenpflicht würde der Einsatz eines elektronischen Kassensystems für viele weitere Betriebe verpflichtend werden. Insbesondere kleinere Unternehmen, Neugründungen und Saisonbetriebe könnten dadurch mit zusätzlichen Investitionskosten, laufenden Systemkosten sowie erhöhtem organisatorischem Aufwand konfrontiert werden.

Nach den bisher bekannten Plänen soll es zwar Ausnahmen geben. Welche Unternehmen hiervon profitieren könnten und unter welchen Voraussetzungen diese gelten sollen, ist bislang jedoch noch nicht konkretisiert. Auch mögliche Übergangsfristen werden für die praktische Umsetzung der Registrierkassenpflicht und Investitionsentscheidungen eine zentrale Rolle spielen.

Wie geht es jetzt weiter?
Nach den Ankündigungen der Bundesregierung sollen noch im Laufe des Sommers erste Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht werden. Erst ein konkreter Regierungsentwurf wird Klarheit über die endgültige Ausgestaltung der Registrierkassenpflicht schaffen. Dazu gehören insbesondere die verbindliche Umsatzgrenze, mögliche Ausnahmeregelungen sowie Übergangsfristen.

Besteht aktuell Handlungsbedarf?
Derzeit besteht für Unternehmen kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da die Registrierkassenpflicht noch nicht gesetzlich beschlossen wurde.

Betriebe, die aktuell mit einer offenen Ladenkasse arbeiten, sollten die weitere Entwicklung dennoch aufmerksam verfolgen. Insbesondere Unternehmen, deren Jahresumsatz regelmäßig oberhalb der diskutierten Grenze von 100.000 Euro liegt, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen eines elektronischen Kassensystems und einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vertraut machen.

Bei Fragen zur Registrierkassenpflicht oder anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter. 

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.