Liebhaberei: Wann eine Tätigkeit steuerlich als Hobby gilt.

Wer sich selbstständig macht oder eine Tätigkeit nebenberuflich ausübt, möchte damit normalerweise langfristig Gewinne erzielen. Doch was passiert, wenn über Jahre hinweg nur Verluste entstehen?

Dann kann das Finanzamt prüfen, ob überhaupt eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht besteht. Fehlt diese, kann die Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei eingestuft werden. Die Folge: Die daraus entstehenden Verluste dürfen grundsätzlich nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Was versteht das Finanzamt unter Liebhaberei?
Bei der steuerlichen Beurteilung steht die Gewinnerzielungsabsicht im Mittelpunkt. Das Finanzamt betrachtet dabei nicht nur einzelne Jahre, sondern die voraussichtliche Entwicklung der gesamten Tätigkeit.

Verluste allein reichen deshalb nicht aus, um Liebhaberei anzunehmen. Gerade bei einer neu gegründeten Tätigkeit können zunächst hohe Investitionen und geringe Einnahmen zu roten Zahlen führen.

Anders sieht es aus, wenn über einen längeren Zeitraum Verluste entstehen und gleichzeitig keine ausreichenden Anstrengungen erkennbar sind, die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Dann kann die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis kommen, dass die Tätigkeit nicht mit der Absicht betrieben wird, langfristig Gewinne zu erzielen.

Liebhaberei kann bei unterschiedlichen Tätigkeiten vorkommen, beispielsweise bei Gewerbebetrieben, freiberuflichen Tätigkeiten, in der Land- und Forstwirtschaft oder bei bestimmten Formen der Vermietung. Auch Tätigkeiten aus persönlichem Interesse oder einer besonderen Leidenschaft können betroffen sein.

Verluste am Anfang sind noch kein Beweis für Liebhaberei
Eine neu gegründete Tätigkeit schreibt häufig zunächst Verluste. Das ist für sich genommen noch kein Grund, die Gewinnerzielungsabsicht infrage zu stellen.

Wie lange eine solche Anlaufphase berücksichtigt werden kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze gibt es nicht.

Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie viele Jahre Verluste entstanden sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob aus den Umständen erkennbar ist, dass die Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erwirtschaften.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Verluste dauerhaft bestehen bleiben und keine erkennbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Umsätze zu erhöhen oder Kosten zu reduzieren.

Die Totalgewinnprognose ist entscheidend
Eine zentrale Rolle bei der Prüfung spielt die sogenannte Totalgewinnprognose.

Dabei wird betrachtet, ob über die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit ein positives steuerliches Gesamtergebnis zu erwarten ist. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von der Aufnahme der Tätigkeit bis zu ihrer Beendigung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch künftige Veräußerungs- oder Aufgabegewinne eine Rolle spielen, etwa wenn am Ende der Tätigkeit Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven verkauft oder der Betrieb aufgegeben wird. Entscheidend ist dabei eine realistische, nachvollziehbare Prognose; bloße Hoffnungen auf Wertsteigerungen ohne konkrete Anhaltspunkte reichen in der Regel nicht aus.

Einzelne Verlustjahre oder auch längere Verlustphasen schließen eine Gewinnerzielungsabsicht deshalb nicht automatisch aus.

Fällt die langfristige Prognose dagegen negativ aus und ist auch unter Berücksichtigung der konkreten Entwicklung kein positiver Gesamtgewinn zu erwarten, kann dies für Liebhaberei sprechen.

Welche Anzeichen sprechen für Liebhaberei?
Ob Liebhaberei vorliegt, wird immer anhand der konkreten Umstände beurteilt. Typische Anzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht können beispielsweise sein:

  • Die Tätigkeit verursacht über einen längeren Zeitraum erhebliche Verluste.

  • Trotz der Verluste wird die Tätigkeit unverändert fortgeführt.

  • Es werden keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um Einnahmen zu steigern oder Kosten zu senken.

  • Die Tätigkeit wird nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt.

  • Es ist keine nachvollziehbare Strategie erkennbar, wie künftig Gewinne erzielt werden sollen.

Gerade bei einer langjährigen Verlustsituation kann das Finanzamt deshalb nachfragen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern.

Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Maßnahmen tatsächlich erfolgreich waren. Auch ein unternehmerischer Plan, der letztlich nicht aufgeht, kann für eine bestehende Gewinnerzielungsabsicht sprechen. Wichtig ist, dass die wirtschaftlichen Bemühungen nachvollziehbar sind.

Selbstständigkeit neben einer Festanstellung
Besonders häufig stellt sich die Frage nach Liebhaberei bei einer nebenberuflichen Tätigkeit. Wer beispielsweise neben einer Festanstellung selbstständig arbeitet, finanziert seinen Lebensunterhalt möglicherweise überwiegend über das Gehalt.

Dass die Verluste der Selbstständigkeit durch andere Einkünfte aufgefangen werden können, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Liebhaberei vorliegt.

Problematisch kann es werden, wenn über Jahre Verluste entstehen und gleichzeitig keine erkennbare Entwicklung hin zu einem positiven Gesamtergebnis stattfindet.

Das kann beispielsweise auch bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit eine Rolle spielen. Nimmt eine Künstlerin oder ein Künstler nur selten an Ausstellungen teil, vermarktet die eigenen Werke kaum und unternimmt wenig, um Einnahmen zu steigern, kann dies gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

Wann spricht eine künstlerische Tätigkeit für Gewinnerzielungsabsicht?
Auch bei einer künstlerischen Tätigkeit kommt es auf das Gesamtbild und die Umstände des Einzelfalls an. Für eine Gewinnerzielungsabsicht können beispielsweise folgende Umstände sprechen:

  • eine entsprechende künstlerische Ausbildung oder Qualifikation

  • die Tätigkeit als wesentliche oder alleinige Existenzgrundlage

  • eine professionelle Vermarktung der eigenen Werke

  • regelmäßige Ausstellungen oder Zusammenarbeit mit Galerien

  • ein eigenes Atelier

  • Veröffentlichungen oder Erwähnungen in einschlägiger Literatur

  • tatsächlich erzielte Einnahmen aus den eigenen Werken

Kommt es zu einer Prüfung durch das Finanzamt, kann es sinnvoll sein, die wirtschaftlichen Ziele und bisherigen Maßnahmen nachvollziehbar darzustellen. Ein Businessplan oder eine nachvollziehbare Gewinnplanung können dabei hilfreich sein. Ebenso sollte erläutert werden können, warum frühere Planungen möglicherweise nicht funktioniert haben.

Was passiert steuerlich bei Liebhaberei?
Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, ist sie ertragsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich.

Das bedeutet: Gewinne aus der Tätigkeit unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Gleichzeitig können Verluste daraus aber auch nicht steuerlich geltend gemacht oder mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Genau darin liegt ein wichtiger Unterschied zu einer steuerlich anerkannten unternehmerischen Tätigkeit. Dort können Verluste unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Liebhaberei ist deshalb keine Möglichkeit, dauerhaft Verluste steuerlich zu nutzen. Im Gegenteil: Wird eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht festgestellt, verlieren die Verluste ihre steuerliche Wirkung.

Können frühere Steuerbescheide geändert werden?
Gerade bei einer neu aufgenommenen Tätigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht anfangs nicht immer eindeutig.

Das Finanzamt kann die steuerliche Behandlung deshalb zunächst offenlassen und Steuerbescheide beispielsweise nach § 165 AO vorläufig erlassen. Ob eine solche Vorläufigkeit besteht, kann sich aus den Erläuterungen zum Steuerbescheid ergeben.

Entwickelt sich die Tätigkeit anschließend dauerhaft verlustreich und wird die Gewinnerzielungsabsicht später verneint, kann eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen unter den jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen möglich sein.

Das kann für den Steuerpflichtigen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Werden zuvor berücksichtigte Verluste nachträglich nicht mehr anerkannt, können sich Steuernachzahlungen und gegebenenfalls Zinsen ergeben.

Wer frühzeitig Klarheit über die steuerliche Behandlung einer noch nicht verwirklichten Tätigkeit erhalten möchte, kann beim Finanzamt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft beantragen. Ob eine verbindliche Auskunft erteilt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Sie ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Wer entscheidet, ob eine Tätigkeit Liebhaberei ist?
Ob eine Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei einzustufen ist, beurteilt das Finanzamt anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Dabei können unter anderem die Art der Tätigkeit, ihre konkrete Ausgestaltung, die bisherige wirtschaftliche Entwicklung und die Frage eine Rolle spielen, ob objektiv erkennbar ist, dass langfristig ein positives Gesamtergebnis erzielt werden soll.

Eine bestimmte Anzahl von Verlustjahren führt deshalb nicht automatisch zur Einstufung als Liebhaberei.

Liebhaberei bei Vermietung
Bei der Vermietung gelten teilweise besondere Grundsätze.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnraum wird grundsätzlich typisierend davon ausgegangen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Auch länger andauernde Werbungskostenüberschüsse führen deshalb nicht automatisch dazu, dass das Finanzamt Liebhaberei annimmt.

Von dieser typisierenden Betrachtung kann es jedoch Ausnahmen geben. Bei bestimmten Vermietungsmodellen kann deshalb eine gesonderte Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erforderlich sein. Das kann beispielsweise bei größeren Objekten oder bei besonderen Vermietungssituationen eine Rolle spielen.

Auch bei Ferienwohnungen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit dafür bereitgehalten, wird grundsätzlich ebenfalls typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, sofern die Vermietung nicht deutlich hinter der ortsüblichen Vermietungszeit zurückbleibt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Vermietungszeit im Mehrjahresvergleich. Eine erhebliche Unterschreitung der ortsüblichen Vermietungszeit liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig vor, wenn die Vermietungszeit um mindestens 25 % darunter liegt. Bei einer darüber hinausgehenden Selbstnutzung oder anderen besonderen Umständen kann dagegen eine gesonderte Prognose erforderlich sein.

Liebhaberei und Gewerbe sind nicht dasselbe
Die gewerberechtliche Frage, ob eine Tätigkeit als Gewerbe anzumelden ist, und die steuerliche Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht sind zwei unterschiedliche Prüfungen.

Eine Gewerbeanmeldung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das Finanzamt dauerhaft von einer steuerlich relevanten Gewinnerzielungsabsicht ausgeht. Umgekehrt kann eine Tätigkeit auch ohne Gewerbeanmeldung steuerlich relevant sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften und nicht allein danach, ob eine Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei eingestuft wird.

Was gilt bei der Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer muss unabhängig von der ertragsteuerlichen Beurteilung betrachtet werden.

Eine Tätigkeit kann ertragsteuerlich als Liebhaberei gelten und trotzdem umsatzsteuerlich relevant sein. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG neue Umsatzgrenzen.

Grundsätzlich gilt die Kleinunternehmerregelung, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort; ab dem Zeitpunkt der Überschreitung sind die Umsätze regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Wird die maßgebliche Grenze überschritten, unterliegen die entsprechenden Umsätze grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern keine andere Steuerbefreiung greift.

Ein Verlust führt deshalb nicht automatisch dazu, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Für die Umsatzsteuer kommt es grundsätzlich auf die Unternehmereigenschaft, die entsprechenden Umsätze und die weiteren umsatzsteuerlichen Voraussetzungen an, nicht darauf, ob am Ende ein Gewinn oder Verlust entsteht.

Liebhaberei ist mehr als eine Tätigkeit mit Verlusten
Mehrere Jahre mit roten Zahlen bedeuten nicht automatisch, dass eine Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei gilt.

Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und langfristig ein positives Gesamtergebnis erwarten lässt. Dabei betrachtet das Finanzamt die konkreten Umstände und die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen Betriebs.

Wer dauerhaft Verluste macht, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen können, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Einnahmen zu verbessern und langfristig einen Gewinn zu erzielen.

Wird dagegen festgestellt, dass von vornherein keine ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht besteht, können die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Umsatzsteuer ist davon getrennt zu beurteilen.

Liebhaberei bedeutet somit nicht, dass eine Tätigkeit einfach nur erfolglos ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit nach ihrer Art und ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, langfristig einen Gesamtgewinn zu erzielen.

Bei Fragen zur Liebhaberei oder anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter. 

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.