EU-Zollreform 2026: Neue Gebühren und Pflichten für Onlinehändler und Importeure.

Der internationale Onlinehandel wird teurer und die Anforderungen an den Warenimport steigen. Mit der EU-Zollreform treten 2026 mehrere Änderungen in Kraft, die insbesondere Unternehmen betreffen, die Waren aus Nicht-EU-Staaten beziehen oder im Onlinehandel in die Europäische Union verkaufen.

Neben einem bereits eingeführten Pauschalzoll von drei Euro kommt ab dem 1. November 2026 eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von zwei Euro hinzu. Außerdem gelten neue Anforderungen an die Produktdaten bei der Zollanmeldung. Für Unternehmen, die Waren aus Drittstaaten importieren, ergeben sich dadurch zusätzliche Kosten und organisatorische Pflichten.

Drei Euro Pauschalzoll seit Juli 2026
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro nicht mehr. Zuvor waren Warensendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro grundsätzlich von Zöllen befreit. Die Einfuhrumsatzsteuer musste allerdings bereits berücksichtigt werden.

Für entsprechende E-Commerce-Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Drittstaat an Kunden in der EU geliefert werden, gilt seit Juli 2026 ein vorübergehender Pauschalzoll von drei Euro je unterschiedlicher zolltariflicher Warenkategorie. Die Regelung gilt unabhängig davon, welches Umsatzsteuerverfahren verwendet wird, also auch bei IOSS, dem besonderen Besteuerungsverfahren oder dem regulären Umsatzsteuerverfahren.

Enthält ein Paket Waren mit unterschiedlichen zolltariflichen Einreihungen, kann der Pauschalzoll mehrfach anfallen. Für mehrere Artikel derselben zolltariflichen Kategorie wird der Pauschalzoll hingegen nur einmal erhoben.

Ein Beispiel: Werden fünf T-Shirts derselben zolltariflichen Kategorie und eine Armbanduhr gemeinsam versendet, fallen insgesamt sechs Euro Pauschalzoll an. Drei Euro entfallen auf die T-Shirts und weitere drei Euro auf die Armbanduhr.

Diese Übergangsregelung gilt zunächst bis zum 1. Juli 2028. Danach sollen für die betroffenen Waren die regulären Zolltarife gelten.

Zwei Euro zusätzliche Bearbeitungsgebühr ab November
Für E-Commerce-Einfuhren, die als Fernverkäufe gelten, wird ab dem 1. November 2026 eine zusätzliche EU-weite Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je „Item“ erhoben. Die Gebühr ist in der Verordnung (EU) 2026/2152 festgelegt.

Sie soll unter anderem die Kosten der Zollbehörden für Datenprüfungen, Risikoanalysen, Infrastruktur und Kontrollen abdecken. Sie ist unabhängig vom Warenwert und gilt bei entsprechenden Fernverkäufen auch für Sendungen über 150 Euro.

Für die praktische Berechnung ist die jeweilige Zollanmeldungsposition maßgeblich: Pro Position fallen zwei Euro an, unabhängig von der darin enthaltenen Stückzahl. Enthält eine Sendung mehrere Warenpositionen, fällt die Gebühr entsprechend mehrfach an.

Betroffene Onlinehändler und Plattformen sollten diese zusätzlichen Kosten in ihrer Preiskalkulation berücksichtigen.

Neue Anforderungen an Produktdaten
Neben den zusätzlichen Abgaben werden auch die Anforderungen an die Zollanmeldung erweitert. Ab dem 1. November 2026 müssen für entsprechende E-Commerce-Fernverkäufe mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro zusätzliche Produktkennungen in der Zollanmeldung angegeben werden.

Dazu gehören eine vom Händler, Marktplatz oder der Plattform vergebene Produktkennung (Merchant Product Identifier), eine nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers (Non-standardised Manufacturer Product Identifier) sowie gegebenenfalls eine standardisierte Herstellerkennung (Standardised Manufacturer Product Identifier) wie GTIN, EAN, ISBN oder UPC. Letztere ist nur anzugeben, wenn sie vorhanden ist.

Damit sollen eingeführte Waren eindeutiger identifiziert und Zollkontrollen verbessert werden. Für Händler und Importeure wird es deshalb wichtiger, Produktinformationen vollständig und korrekt in ihren Warenwirtschafts- und Shopsystemen zu hinterlegen.

Was bedeutet die Zollreform für Unternehmen?
Die Änderungen betreffen nicht nur die unmittelbaren Importkosten, sondern auch die betrieblichen Abläufe. Insbesondere drei Bereiche sollten Unternehmen überprüfen:

  • Preiskalkulation: Zusätzliche Zollgebühren und Bearbeitungsgebühren können die Einkaufskosten erhöhen und die Gewinnmargen beeinflussen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bisherigen Verkaufspreise weiterhin wirtschaftlich sind.

  • Warenwirtschaft: Die neuen Anforderungen an Produktkennungen setzen eine sorgfältige Pflege der Artikel- und Herstellerdaten voraus.

  • Importprozesse: Unternehmen sollten klären, wer die Zollanmeldungen übernimmt, die erforderlichen Produktinformationen bereitstellt und für die jeweiligen Abgaben verantwortlich ist.

Gerade Händler mit einem breiten Sortiment oder regelmäßigen Warenimporten aus Drittstaaten sollten ihre bisherigen Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Was bedeutet die Zollreform für Kunden?
Auch Verbraucher können die Änderungen zu spüren bekommen. Die zusätzlichen Abgaben sind grundsätzlich von den jeweils verantwortlichen Importeuren beziehungsweise den nach den geltenden Regelungen Abgabepflichtigen zu tragen. Händler können die höheren Importkosten jedoch in ihre Verkaufspreise oder Versandkosten einbeziehen. Dadurch können Onlinebestellungen aus Nicht-EU-Staaten künftig teurer werden.

Zusätzliche Kosten und mehr Anforderungen beim Warenimport
Die EU-Zollreform bringt neue finanzielle und organisatorische Anforderungen für den internationalen Warenhandel. Neben zusätzlichen Abgaben müssen Unternehmen auch erweiterte Vorgaben für die Produktdaten und Zollanmeldungen berücksichtigen.

Onlinehändler und Importeure sollten sich daher frühzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre internen Prozesse entsprechend überprüfen.

Bei Fragen zur EU-Zollreform 2026 oder zu anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter.

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.