Erholungsbeihilfe: So funktioniert der steuerfreie Zuschuss.

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers zur Unterstützung der Erholung seiner Mitarbeiter. Sie wird zusätzlich zum regulären Gehalt oder zum Urlaubsgeld gezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Freigrenzen eingehalten werden.

Wer hat Anspruch auf die Erholungsbeihilfe?
Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch. Ein Anspruch entsteht nur dann, wenn die Erholungsbeihilfe im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Unternehmen können allen Angestellten unabhängig von Arbeitszeit oder Beschäftigungsart einen Zuschuss gewähren. Dabei gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Mitarbeiter in vergleichbarer Position dürfen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. Auch Ehepartner und Kinder können bei der Erholungsbeihilfe berücksichtigt werden.

Vorraussetzung für die Auszahlung
Damit die Erholungsbeihilfe steuerbegünstigt bleibt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Die gesetzlichen Freigrenzen dürfen nicht überschritten werden, sonst wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. 
  • Die Auszahlung ist nur einmal pro Kalenderjahr möglich.

  • Das Geld muss für Erholungszwecke verwendet werden. Der Arbeitgeber sollte sich den Erholungszweck glaubhaft bestätigen lassen (z. B. durch eine formlose Erklärung oder geeignete Nachweise).

  • Die Auszahlung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub erfolgen.

Wie hoch darf die Erholungsbeihilfe sein? 
Die Höhe kann grundsätzlich frei festgelegt werden. Für die pauschale Versteuerung gelten jedoch feste Freigrenzen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz:

  • 156 Euro für den Mitarbeiter

  • 104 Euro für den Ehepartner

  • 52 Euro pro Kind

Eine Familie mit drei Kindern kann somit bis zu 416 Euro steuerbegünstigt erhalten. 

Wofür kann die Erholungsbeihilfe genutzt werden? 
Die Erholungsbeihilfe darf für alle Maßnahmen eingesetzt werden, die der Erholung dienen. Dazu zählen unter anderem Urlaubsreisen, Kuraufenthalte, Ausflüge, Wellnessangebote, Hotelübernachtungen, Massagen, Yoga oder Eintrittskarten für Freizeitparks, Schwimmbäder und Saunen.

Wichtig ist, dass der Erholungszweck glaubhaft gemacht werden kann, falls das Finanzamt Nachweise verlangt.

Vorteile für Mitarbeiter und Arbeitgeber 
Für Mitarbeiter ist die Erholungsbeihilfe besonders attraktiv, da sie vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert wird und sozialversicherungsfrei bleibt. Der volle Netto-Betrag steht somit für Erholung und Gesundheitsmaßnahmen zur Verfügung. 

Auch Arbeitgeber profitieren: Innerhalb der Freigrenzen ist die Leistung steuerlich begünstigt, sozialversicherungsfrei und einfach abzuwickeln. Zudem stärkt sie die Arbeitgeberattraktivität, fördert die Mitarbeiterbindung und kann Krankheitsfehlzeiten reduzieren.

Unterschied zum Urlaubsgeld 
Sowohl Erholungsbeihilfe als auch Urlaubsgeld sind freiwillige Leistungen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Verwendung und Besteuerung.
Die Erholungsbeihilfe ist zweckgebunden und steuerlich begünstigt, während Urlaubsgeld frei verwendet werden darf, aber regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Arbeitgeber können beide Leistungen unabhängig voneinander gewähren.


Die Erholungsbeihilfe ist eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter gezielt bei ihrer Erholung zu unterstützen und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Wenn sie wissen möchten, ob die Erholungsbeihilfe auch für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, dann sprechen sie uns an oder schreiben sie uns eine Nachricht, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter.

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.