Bürokratieentlastung 2025: Was ändert sich ab dem kommenden Jahr

Im Oktober letzten Jahres wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die seit dem 01.01.2025 gelten.

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wurden verkürzt. Statt der bisherigen zehn Jahre beträgt die Frist nun nur noch acht Jahre. Diese Änderung gilt sowohl für die handels- und steuerrechtliche Buchführung als auch für die Umsatzsteuer.

Von der Verkürzung betroffen sind ausschließlich Buchungsbelege wie Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Kontoauszüge. Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse sind von der Regelung nicht umfasst.

Die Neuregelung findet Anwendung auf Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche tritt die Änderung ein Jahr später, also erst ab dem 01.01.2026 in Kraft.

Anhebung der Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen

Zur Entlastung von Unternehmen wurde der Schwellenwert für die Verpflichtung zur monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung angehoben. Statt wie bisher 7.500 € beträgt dieser ab 2025 nun 9.000 €. Dadurch können künftig mehr Unternehmer von der vierteljährlichen statt der monatlichen Voranmeldung profitieren.

Auch der Schwellenwert zur Befreiung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wurde erhöht. Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 maximal 2.000 € beträgt (statt bisher 1.000 €), können ab 2025 vollständig von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden. In diesem Fall genügt es, lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzureichen.

Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt für Hoteliers in den meisten Fällen die Pflicht, Meldescheine für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger auszufüllen. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht jedoch weiterhin bestehen.

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024

Auch wenn es nicht Teil des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes war, wurde am 22. November 2024 beschlossen, den Grund- und Kinderfreibetrag rückwirkend für das Jahr 2024 anzuheben.

Für 2024 gelten somit folgende Beträge:

  • Grundfreibetrag: Erhöhung um 180 € auf insgesamt 11.784 €
  • Kinderfreibetrag: Anstieg von 3.192 € auf 3.306 € (bei Zusammenveranlagung: von 6.384 € auf 6.612 €)

Ausblick: Für das Jahr 2025 ist eine weitere Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag geplant, jedoch wurde das entsprechende Gesetz bisher noch nicht verabschiedet.

 

Wenn Sie noch Fragen zu den gesetzlichen Änderungen haben, kommen Sie gerne jeder Zeit auf uns zu.