Betriebsstätte ohne Büro: Wann wird ein Arbeitsort steuerlich relevant?

Unternehmer benötigen heute nicht zwingend eigene Geschäftsräume. Sie arbeiten im Homeoffice, nutzen Coworking Spaces oder erledigen Aufträge direkt bei ihren Kunden. Doch auch ohne klassisches Büro kann eine steuerliche Betriebsstätte entstehen. Entscheidend ist, welche Räumlichkeiten für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt werden, wie dauerhaft diese Nutzung angelegt ist und wo die tatsächliche Unternehmensleitung stattfindet.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff im deutschen Steuerrecht und im internationalen Steuerrecht neu gebündelt und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Regelungen sind besonders für mobile Unternehmer, Unternehmen mit flexiblen Arbeitsmodellen und grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten relevant.

Warum ist eine Betriebsstätte steuerlich wichtig?
Eine Betriebsstätte kann darüber entscheiden, welchem Staat bestimmte Unternehmensgewinne steuerlich zugeordnet werden und wo sie zu versteuern sind. Das spielt insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten und einem Wegzug ins Ausland eine Rolle.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen bestimmt § 34d Nr. 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem, wann gewerbliche Einkünfte als ausländische Einkünfte gelten. Das betrifft insbesondere Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte oder aus der Tätigkeit eines dort tätigen ständigen Vertreters.

Nach dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht kann § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG relevant werden. Danach können gewerbliche Einkünfte weiterhin der deutschen beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt wird.

Auch der Progressionsvorbehalt kann bei einem Wegzug von Bedeutung sein. Werden im selben Veranlagungszeitraum ausländische Einkünfte erzielt, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, kann § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG greifen. Dabei ist unter anderem zu prüfen, ob die Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte oder einem ausländischen ständigen Vertreter zuzuordnen sind.

Zusätzlich muss ein möglicherweise anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berücksichtigt werden. Denn der Betriebsstättenbegriff des deutschen Steuerrechts ist nicht in jedem Fall mit der Definition eines DBA identisch.

Wann gilt ein Arbeitsort als Betriebsstätte?
Nach § 12 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Geschäftseinrichtung mit festem örtlichem Bezug bestehen, die der eigenen unternehmerischen Tätigkeit dient und dem Unternehmen tatsächlich zur Verfügung steht.

Eigentum an den Räumlichkeiten oder ein ausschließliches Nutzungsrecht sind dafür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen die Einrichtung tatsächlich für seine Tätigkeit nutzen kann.

Auch die Dauer der Nutzung ist relevant. Nach den vom BMF aufgegriffenen Grundsätzen des Bundesfinanzhofs kann die erforderliche zeitliche Festigkeit grundsätzlich vorliegen, wenn eine Geschäftseinrichtung mindestens sechs Monate besteht oder von Anfang an für einen entsprechenden Zeitraum vorgesehen ist. Diese Sechsmonatsbetrachtung ist jedoch kein allgemeiner Freibrief. Sie betrifft die feste Geschäftseinrichtung nach § 12 Satz 1 AO. Die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein. Für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte gelten eigenständige Maßstäbe.

Coworking Space und Desksharing: Reicht ein flexibler Arbeitsplatz?
Ein fest zugewiesener Schreibtisch ist nicht zwingend notwendig, damit eine Betriebsstätte entstehen kann. Auch ein wechselnder Arbeitsplatz in einem Coworking Space kann steuerlich relevant sein, wenn das Unternehmen verlässlich damit rechnen kann, dort regelmäßig arbeiten zu können.

Für die Beurteilung sind insbesondere vier Aspekte wichtig: die vertraglichen Nutzungsrechte, die Dauer und der Umfang der Nutzung, die tatsächliche Verfügbarkeit der Arbeitsplätze sowie der Zugang zu weiterer Infrastruktur.

Ein längerfristiger Vertrag mit gesichertem Zugang zu einem Coworking Space kann daher für eine Betriebsstätte sprechen. Wer hingegen nur gelegentlich einzelne Arbeitsplätze bucht und bei jeder Buchung auf die aktuelle Verfügbarkeit angewiesen ist, begründet dadurch nicht automatisch eine Betriebsstätte.

Betriebsstätte in Kundenräumen: Wann wird der Einsatzort relevant?
Auch die Arbeit in den Räumen eines Auftraggebers führt nicht automatisch zu einer Betriebsstätte. Entscheidend ist, ob die Räume lediglich für die Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden oder dem Unternehmen tatsächlich als eigene Geschäftseinrichtung dienen.

Ein ausländisches Reinigungsunternehmen kann beispielsweise über Jahre hinweg in den Räumen eines deutschen Kunden tätig sein, ohne dort eine Betriebsstätte zu begründen. Die Räume sind in diesem Fall Gegenstand der geschuldeten Reinigungsleistung. Ein eigener Nutzungsanspruch besteht nicht.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein ausländischer IT Dienstleister über zwölf Monate hinweg nahezu täglich in den Räumen eines Kunden ein Warenwirtschaftssystem einführt. Können die Mitarbeiter dauerhaft dessen Arbeitsplätze und Infrastruktur nutzen und findet dort die wesentliche eigene betriebliche Tätigkeit statt, kann eine Betriebsstätte vorliegen.

Die Dauer eines Projekts allein entscheidet somit nicht über die steuerliche Einordnung. Ebenso wichtig sind die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der Räumlichkeiten für die eigene Geschäftstätigkeit.

Homeoffice und Betriebsstätte: Was gilt für Arbeitgeber?
Wenn Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten, entsteht dadurch nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Üblicherweise fehlt es an der erforderlichen Verfügungsmacht über die private Wohnung. Daran ändert sich normalerweise auch dann nichts, wenn das Unternehmen Arbeitsmittel, Mobiliar oder technische Ausstattung bereitstellt oder Kosten übernimmt.

Eine gesonderte Prüfung ist allerdings erforderlich, wenn die Wohnung für die tatsächliche Leitung eines Unternehmens genutzt wird. Dann kann die Frage einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte relevant werden.

Auch im internationalen Steuerrecht gelten eigene Maßstäbe. Das BMF greift hierzu die Grundsätze des OECD Musterkommentars aus dem Jahr 2025 auf. Danach soll die Nutzung eines Homeoffice für weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit für den betreffenden Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einer diesem Arbeitgeber zurechenbaren Betriebsstätte führen.

Die 50 Prozent sind jedoch keine pauschale Grenze, anhand derer sich jeder Fall abschließend beurteilen lässt. Wird überwiegend von zu Hause gearbeitet, sind die weiteren Voraussetzungen des Artikels 5 des OECD Musterabkommens im konkreten Fall zu prüfen.

Geschäftsleitungsbetriebsstätte: Wenn die Leitung von zu Hause erfolgt
Neben der festen Geschäftseinrichtung nach § 12 Satz 1 AO kennt das Steuerrecht die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Dafür muss keine feste Geschäftseinrichtung vorhanden sein. Maßgeblich ist vielmehr, wo die tatsächliche Leitung des Unternehmens stattfindet.

Nach § 10 AO befindet sich die Geschäftsleitung dort, wo der maßgebliche Wille für die Unternehmensführung gebildet und wichtige laufende Maßnahmen angeordnet werden. Im Mittelpunkt stehen die operativen Tagesgeschäfte und nicht allein außergewöhnliche Grundsatzentscheidungen.

Für Einzelunternehmer kann deshalb die private Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte relevant werden, wenn von dort aus die wesentlichen laufenden Unternehmensentscheidungen getroffen werden.

Besonders sorgfältig ist die Situation bei ausländischen Kapitalgesellschaften zu prüfen, deren Geschäfte tatsächlich aus Deutschland geführt werden. Unter diesen Umständen kann eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entstehen. Anschließend ist zu untersuchen, welche Regelungen das anwendbare DBA zur steuerlichen Ansässigkeit vorsieht.

Gewerbesteuer und Gewinnzurechnung bei einer Betriebsstätte
Die steuerlichen Folgen einer Betriebsstätte beschränken sich nicht auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird ein stehender Gewerbebetrieb im Inland betrieben, soweit hierfür eine Betriebsstätte unterhalten wird. Für Gewinnanteile, die einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, sieht § 9 Nr. 3 GewStG grundsätzlich eine Kürzung vor.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, welcher Anteil des Unternehmensgewinns tatsächlich auf eine Betriebsstätte entfällt. Allein aus dem Bestehen einer Betriebsstätte folgt nicht, dass der gesamte Unternehmensgewinn im betreffenden Staat versteuert werden muss.

Nach Prüfung des gegebenenfalls anwendbaren DBA ist eine eigenständige Gewinnabgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich sind insbesondere § 1 Abs. 5 AStG und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV). Für diese Zuordnung wird die Betriebsstätte grundsätzlich wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt. Zu berücksichtigen sind vor allem die ausgeübten Personalfunktionen, die zugeordneten Vermögenswerte sowie die übernommenen Chancen und Risiken.

Wegzug ins Ausland: Welche zusätzlichen Regeln gelten?
Bei einem Wegzug aus Deutschland kann neben der gewöhnlichen beschränkten Steuerpflicht auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Außensteuergesetz (AStG) relevant sein. Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt, erfasst § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG unter bestimmten Bedingungen auch Einkünfte, die über den Katalog des § 49 EStG hinausgehen.

Für gewerbliche Einkünfte ist dabei die Abgrenzung nach § 34d EStG wichtig. Können sie einer konkreten ausländischen Betriebsstätte oder einem im Ausland tätigen ständigen Vertreter zugeordnet werden, gelten sie grundsätzlich als ausländische Einkünfte.

Fehlt eine solche Zuordnung, sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG für die Anwendung dieser Vorschrift eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte vor. Diese gesetzliche Fiktion ist von einer tatsächlich bestehenden Betriebsstätte zu unterscheiden. Sie gilt ausschließlich für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie begründet weder automatisch eine Betriebsstätte nach § 12 AO noch eine Betriebsstätte im Sinne eines DBA. Auch für die Gewerbesteuer entsteht dadurch keine eigenständige Wirkung.

Betriebsstätte auch ohne eigenes Büro möglich
Eine steuerliche Betriebsstätte setzt nicht zwingend eigene Büroräume voraus. Auch flexibel genutzte Arbeitsplätze, längerfristige Tätigkeiten in Kundenräumen oder die tatsächliche Leitung eines Unternehmens vom Homeoffice aus können steuerliche Folgen haben.

Welche Regelungen greifen, hängt von der konkreten Nutzung, den tatsächlichen Entscheidungsabläufen und den anwendbaren gesetzlichen sowie abkommensrechtlichen Vorgaben ab. Gerade bei mobilen Geschäftsmodellen und grenzüberschreitenden Tätigkeiten reicht es deshalb nicht aus, nur auf die eingetragene Geschäftsanschrift oder den formalen Unternehmenssitz zu schauen. Entscheidend ist, wo die unternehmerische Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und von wo aus das Unternehmen geleitet wird.

Bei Fragen zur hierzu oder zu anderen Themen: Einfach melden, wir helfen jederzeit sehr gerne weiter.

Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.