Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung.
Am Sonntag, den 29. März 2026, werden die Uhren wieder auf Sommerzeit vorgestellt, also um eine Stunde nach vorn. Arbeitgeber sollten diese fehlende Stunde frühzeitig in ihre Planungen zur Schichtgestaltung und Vergütung einbeziehen. Obwohl das Europäische Parlament bereits 2019 für die Abschaffung der Zeitumstellung votierte, konnte bislang keine einheitliche Lösung gefunden werden. Daher bleibt alles wie gehabt: Zweimal im Jahr werden die Uhren umgestellt und Unternehmen müssen ihre Arbeitsabläufe entsprechend anpassen.
Auswirkungen auf die Arbeitszeit
In der Nacht von Samstag, dem 28. März, auf Sonntag, den 29. März 2026, wird die Uhr um zwei Uhr auf drei Uhr vorgestellt. Für Beschäftigte mit Nachtschicht bedeutet das, dass sich bei der Umstellung auf die Winterzeit die Schicht um eine Stunde verlängert, bei der Umstellung auf die Sommerzeit verkürzt sie sich um eine Stunde. Ob diese zusätzliche oder fehlende Stunde tatsächlich gearbeitet werden muss, hängt von tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen ab. Fehlen klare Regelungen, ist eine Interessenabwägung erforderlich.
Kein Anspruch auf Nacharbeiten
Besteht eine Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit, kann sie so ausgelegt werden, dass der Arbeitgeber bei der Umstellung auf die Winterzeit eine zusätzliche Stunde anordnen darf. Die entfallene Stunde bei der Umstellung auf die Sommerzeit muss jedoch in der Regel nicht nachgeholt werden, sofern keine anderslautenden tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen.
Folgen für die Vergütung
Auch bei der Bezahlung spielt die Zeitumstellung eine Rolle. Wird die Arbeitszeit durch die Umstellung verkürzt, stellt sich die Frage, ob die fehlende Stunde trotzdem bezahlt wird. Ebenso ist zu klären, wie mit der zusätzlichen Stunde bei der Winterzeit umzugehen ist. Entscheidend sind die jeweiligen tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Bei einer festen Monatsvergütung hat die Zeitumstellung in der Regel keine Auswirkungen, da die Arbeitszeit nicht nachgeholt werden kann. Wird dagegen nach Stunden vergütet, kann die Bezahlung für die nicht geleistete Stunde entfallen, sofern keine Vergütungspflicht etwa aufgrund von Annahmeverzug oder besonderer vertraglicher Regelungen besteht.
Hinweis: Teilzeitkräfte und Minijobber, die auf Stundenbasis bezahlt werden, sind von der fehlenden Stunde besonders betroffen.
Mehrarbeit und Überstundenregelungen
Fällt durch die Zeitumstellung eine zusätzliche Arbeitsstunde an, gilt Folgendes: Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden mit dem monatlichen Gehalt abgegolten ist, umfasst dies auch die zusätzliche Stunde. Wenn im Tarifvertrag eine feste Wochenarbeitszeit geregelt ist und der Tarifvertrag eine Regelung zur Vergütung von Überstunden enthält, muss die zusätzliche Stunde bezahlt oder mit Zuschlag auf ein Arbeitszeitkonto übertragen werden. Fehlen entsprechende Vereinbarungen, greift § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach gilt eine Überstunde als zu vergüten, wenn sie unter den gegebenen Umständen nur gegen Bezahlung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, 5 AZR 765/10). Dies ist in der Praxis meist der Fall.
Vereinbarkeit mit dem Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz wird durch die Zeitumstellung in der Regel nicht verletzt. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von vier Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden (§ 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz).
Praktischer Hinweis
Auch elektronische Zeiterfassungssysteme müssen im Zusammenhang mit der Zeitumstellung entsprechend angepasst werden, da es andernfalls zu fehlerhaften Zeitbuchungen kommen kann, etwa durch fehlende oder doppelt erfasste Arbeitsstunden. Ebenso sollten Dienstpläne rechtzeitig überprüft werden, um Doppelschichten oder Fehlzeiten zu vermeiden.
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Die gesetzlichen Beträge und steuerlichen Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.